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§ 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) beschreibt, dass Pflanzensorten und Tierarten von der Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster ausgeschlossen sind.
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: Pflanzensorten oder Tierarten.
§ 2 GebrMG → Schutzausschließungsgründe
Listet die Erfindungen auf, die nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können.
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