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gebrauchsmusterrecht:ausschluss_von_pflanzensorten_und_tierarten

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Ausschluss von Pflanzensorten und Tierarten

§ 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) beschreibt, dass Pflanzensorten und Tierarten von der Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster ausgeschlossen sind.

§ 2 Nr. 2 GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: Pflanzensorten oder Tierarten.

siehe auch

§ 2 GebrMG → Schutzausschließungsgründe
Listet die Erfindungen auf, die nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können.

gebrauchsmusterrecht/ausschluss_von_pflanzensorten_und_tierarten.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 09:15 von mfreund