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gebrauchsmusterrecht:verstoesse_gegen_oeffentliche_ordnung_oder_gute_sitten

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Verstöße gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten

§ 2 Nr. 1 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) erklärt, dass Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht schutzfähig sind.

§ 2 Nr. 1 GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

siehe auch

§ 2 GebrMG → Schutzausschließungsgründe
Listet die Erfindungen auf, die nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können.

gebrauchsmusterrecht/verstoesse_gegen_oeffentliche_ordnung_oder_gute_sitten.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 09:15 von mfreund