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gebrauchsmusterrecht:abzweigung

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Abzweigung

§ 8 GebrMG

Bei Abzweigung eines Gebrauchsmusters [→ Gebrauchsmusterabzweigung] aus einer Patentanmeldung (§ 5 des Gebrauchsmustergesetzes) ist der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung eine deutsche Übersetzung beizufügen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Anmeldungsunterlagen für das Gebrauchsmuster bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung darstellen oder die Übersetzung bereits im Rahmen der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist.

siehe auch

GebrMV, Abschnitt 2 → Gebrauchsmusteranmeldungen
Beschreibt die Anforderungen an Gebrauchsmusteranmeldungen, einschließlich der Form der Einreichung, der erforderlichen Anmeldungsunterlagen und der Gestaltung von Schutzansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen.

gebrauchsmusterrecht/abzweigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 10:25 von mfreund