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gebrauchsmusterrecht:uebergangsregelung_fuer_kuenftige_aenderungen

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Übergangsregelung für künftige Änderungen

§ 11 GebrMV

Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung [→ Gebrauchsmusterverordnung] eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/uebergangsregelung_fuer_kuenftige_aenderungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1