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Artikel 3 der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und beschreibt, auf welche Flüge und Fluggäste die Verordnung anzuwenden ist. Sie erläutert auch Ausnahmen, in denen die Verordnung nicht gilt.
Artikel 3 (1) → Anwendungsbereich der Verordnung auf Flüge und Fluggäste
Die Verordnung gilt für Flüge von und zu Flughäfen in der EU sowie unter bestimmten Bedingungen für Flüge von Drittstaaten.
Artikel 3 (2) → Bedingungen für die Anwendung der Verordnung
Die Verordnung gilt unter der Bedingung, dass Fluggäste eine bestätigte Buchung haben und sich rechtzeitig zur Abfertigung einfinden.
Artikel 3 (3) → Ausnahmen für kostenlose oder ermäßigte Tickets
Fluggäste, die kostenlos oder zu einem nicht öffentlichen Tarif reisen, fallen nicht unter diese Verordnung.
Artikel 3 (4) → Anwendung auf motorisierte Luftfahrzeuge mit festen Tragflächen
Die Verordnung gilt nur für Passagiere, die mit motorisierten Luftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.
Artikel 3 (5) → Geltung für ausführende Luftfahrtunternehmen
Die Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die die betroffenen Flüge durchführen.
Artikel 3 (6) → Beziehung zur Pauschalreiserichtlinie
Diese Verordnung lässt die bestehenden Fluggastrechte aus der Pauschalreiserichtlinie unberührt.
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 → Fluggastrechteverordnung
Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.
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