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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:bedingungen_fuer_die_anwendung_der_verordnung

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Bedingungen für die Anwendung der Verordnung

Die Verordnung gilt nur, wenn Fluggäste eine bestätigte Buchung haben und sich rechtzeitig zur Abfertigung einfinden.

Artikel 3 (2)

Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich

— wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

— spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.

Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b FluggastrechteVO

Die Fluggastrechteverordnung ist nicht anwendbar, wenn eine Pauschalreise aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegen, annulliert wird. Sie ist jedoch anwendbar, wenn der Flug trotz Annullierung der Reise durchgeführt wird und eine Annullierung oder große Verspätung auftritt.1)

Die Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) ist anwendbar, wenn die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen und die Beförderung nicht kostenlos im Sinne von Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO erfolgt.2)

siehe auch

Artikel 3 → Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung
Regelt, auf welche Flüge und Fluggäste die Verordnung anzuwenden ist.

1)
BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 110/23; m.V.a. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-549/07, RRa 2009, 35 Rn. 17 – Wallentin-Hermann
2)
BGH, Urteil vom 17. März 2015 – X ZR 35/14, NJW-RR 2015, 823 = RRa 2015, 182 Rn. 14.
eu/bedingungen_fuer_die_anwendung_der_verordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 03:45 von 127.0.0.1