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Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu ermäßigten, nicht öffentlichen Tarifen reisen.
Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
Eine Beförderung im Rahmen einer Pauschalreise ist nicht als kostenlos im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO anzusehen, wenn der Reisepreis auch die Kosten für den Flug umfasst.1)
Der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ist nicht erfüllt, wenn ein trotz Annullierung einer Pauschalreise vorgesehener Flug annulliert worden ist.2)
Bei einer Pauschalreise ist die Beförderung nicht kostenlos im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO, wenn der Reiseveranstalter für den Flug ein Entgelt an das Luftfahrtunternehmen gezahlt hat, und dieser Flug im Rahmen des Reisepreises an die Reisenden weitergegeben wurde.3)
Bei einer Pauschalreise ist die Beförderung nicht kostenlos im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO, wenn der Reiseveranstalter für den Flug ein Entgelt an das Luftfahrtunternehmen gezahlt hat, und dieser Flug im Rahmen des Reisepreises an die Reisenden weitergegeben wurde.4)
Ein reduzierter Tarif liegt nur vor, wenn das vereinbarte Entgelt geringer ist als das üblicherweise geforderte Entgelt. Der Umstand, dass der Preis individuell ausgehandelt wurde, führt nicht zwangsläufig zu einem reduzierten Tarif im Sinne der Verordnung.5)
Die Fluggastrechteverordnung findet auch dann Anwendung, wenn eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird, aber der Flug dennoch stattfindet und dabei zu einer Annullierung oder großen Verspätung kommt.6)
Die FluggastrechteVO ist auch anwendbar, wenn der Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde, selbst wenn der Flug nicht gesondert in Rechnung gestellt wurde, sondern im Gesamtpreis der Reise inbegriffen war. Es liegt keine kostenlose Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 FluggastrechteVO vor, wenn der Reiseveranstalter den Flug entgeltlich bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat.7)
Ein reduzierter Tarif liegt nur vor, wenn das vereinbarte Entgelt unter dem üblicherweise geforderten Preis liegt. Der Umstand, dass ein Fluggesellschaft einen ursprünglich höheren Preis verlangt hat, reicht nicht aus, um von einem reduzierten Tarif auszugehen.8)
Artikel 3 → Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung
Regelt, auf welche Flüge und Fluggäste die Verordnung anzuwenden ist.
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