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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:anwendungsbereich_der_verordnung_auf_fluege_und_fluggaeste

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Anwendungsbereich der Verordnung auf Flüge und Fluggäste

Die Verordnung gilt für Fluggäste, die in der EU einen Flug antreten oder unter bestimmten Voraussetzungen von Drittstaaten in die EU fliegen.

Artikel 3 (1)

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Die Fluggastrechteverordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für alle Fluggäste, die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten; aus Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO folgt, dass die Verordnung auch anzuwenden ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlussflüge erreicht.1)

Ein vergünstigter Tarif, den ein Luftfahrtunternehmen für Geschäftsreisen von Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt, das eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen hat, ist im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO für die Öffentlichkeit verfügbar.2)

siehe auch

Artikel 3 → Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung
Regelt, auf welche Flüge und Fluggäste die Verordnung anzuwenden ist.

1)
BGH, Beschl. v. 16. April 2019 - X ZR 42/18
2)
BGH, Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 79/20
eu/anwendungsbereich_der_verordnung_auf_fluege_und_fluggaeste.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 03:45 von 127.0.0.1