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eu:anwendungsbereich

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Anwendungsbereich

Artikel 2 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie und stellt klar, welche Rechte und Bestimmungen von der Richtlinie erfasst werden.

Art. 2 (1) Richtlinie 2004/48/EG → Anwendung auf Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums
Beschreibt die Anwendung der Richtlinie auf Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.

Art. 2 (2) Richtlinie 2004/48/EG → Unberührtheit besonderer Bestimmungen
Stellt sicher, dass besondere Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen unberührt bleiben.

Art. 2 (3) Richtlinie 2004/48/EG → Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften
Definiert, welche anderen Rechtsvorschriften von der Richtlinie unberührt bleiben.

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel I, Abschnitt 1 → Ziel und Anwendungsbereich
Definiert den Gegenstand und den Anwendungsbereich der Richtlinie.

eu/anwendungsbereich.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:21 von mfreund