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Art. 2 (1) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beschreibt die Anwendung der Richtlinie auf Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.
Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.
Art. 2 Richtlinie 2004/48/EG → Anwendungsbereich
Definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie und stellt klar, welche Rechte und Bestimmungen von der Richtlinie erfasst werden.
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