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Art. 2 (3) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums definiert, welche anderen Rechtsvorschriften von der Richtlinie unberührt bleiben.
Diese Richtlinie berührt nicht:
a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/31/EG im Allgemeinen und insbesondere deren Artikel 12 bis 15;
b) die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche aus dem TRIPS-Übereinkommen, einschließlich solcher betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen;
c) innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.
Art. 2 Richtlinie 2004/48/EG → Anwendungsbereich
Definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie und stellt klar, welche Rechte und Bestimmungen von der Richtlinie erfasst werden.
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