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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:beruecksichtigung_anderer_rechtsvorschriften

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Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften

Art. 2 (3) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums definiert, welche anderen Rechtsvorschriften von der Richtlinie unberührt bleiben.

Art. 2 (3) Richtlinie 2004/48/EG

Diese Richtlinie berührt nicht:

a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/31/EG im Allgemeinen und insbesondere deren Artikel 12 bis 15;

b) die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche aus dem TRIPS-Übereinkommen, einschließlich solcher betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen;

c) innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.

siehe auch

Art. 2 Richtlinie 2004/48/EG → Anwendungsbereich
Definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie und stellt klar, welche Rechte und Bestimmungen von der Richtlinie erfasst werden.

eu/beruecksichtigung_anderer_rechtsvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:22 von mfreund