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Art. 2 (2) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums stellt sicher, dass besondere Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen unberührt bleiben.
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgesehen sind, namentlich in der Richtlinie 91/250/EWG, insbesondere in Artikel 7, und der Richtlinie 2001/29/EG, insbesondere in den Artikeln 2 bis 6 und Artikel 8.
Art. 2 Richtlinie 2004/48/EG → Anwendungsbereich
Definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie und stellt klar, welche Rechte und Bestimmungen von der Richtlinie erfasst werden.
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