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ep:zustellung_an_vertreter

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Zustellung an Vertreter

Regel 130 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zustellung an Vertreter.

Regel 130 (1) EPÜ → Zustellung an den Vertreter
Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.

Regel 130 (2) EPÜ → Zustellung an mehrere Vertreter
Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.

Regel 130 (3) EPÜ → Zustellung an gemeinsamen Vertreter
Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IV → Zustellungen
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt behandelt. Es umfasst die Zustellung durch die Post, durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, durch unmittelbare Übergabe und durch öffentliche Bekanntmachung sowie die Zustellung an Vertreter.

ep/zustellung_an_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 11:02 von areichelt