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Regel 130 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellungen an den Vertreter gerichtet werden, wenn ein Vertreter bestellt worden ist.
Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.
Bei europäischen Direktanmeldungen oder wenn es als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, sendet das EPA Mitteilungen nur an den zugelassenen Vertreter nach Artikel 134 EPÜ, sofern ein solcher bestellt worden ist (Regel 130 EPÜ). Dasselbe gilt, wenn für das Verfahren vor dem EPA als Anmeldeamt, als Internationaler Recherchenbehörde (ISA), als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde (SISA) und/oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragter Behörde (IPEA) ein Anwalt bestellt worden ist (Regel 4.4 d) PCT).1)
Regel 130 EPÜ → Zustellung an Vertreter
Beschreibt die Zustellung an Vertreter.
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