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ep:zustellung_an_den_vertreter

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Zustellung an den Vertreter

Regel 130 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellungen an den Vertreter gerichtet werden, wenn ein Vertreter bestellt worden ist.

Regel 130 (1) EPÜ

Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.

Bei europäischen Direktanmeldungen oder wenn es als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, sendet das EPA Mitteilungen nur an den zugelassenen Vertreter nach Artikel 134 EPÜ, sofern ein solcher bestellt worden ist (Regel 130 EPÜ). Dasselbe gilt, wenn für das Verfahren vor dem EPA als Anmeldeamt, als Internationaler Recherchenbehörde (ISA), als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde (SISA) und/oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragter Behörde (IPEA) ein Anwalt bestellt worden ist (Regel 4.4 d) PCT).1)

siehe auch

Regel 130 EPÜ → Zustellung an Vertreter
Beschreibt die Zustellung an Vertreter.

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 4. September 2014 über die Verwendung von Zustellanschriften in den Verfahren vor dem EPA durch Personen, die ohne zugelassenen Vertreter oder Anwalt handeln
ep/zustellung_an_den_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 11:02 von areichelt