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Regel 130 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter genügt, wenn mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter haben.
Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter.
Regel 130 EPÜ → Zustellung an Vertreter
Beschreibt die Zustellung an Vertreter.
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