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ep:zustaendigkeit_der_eingangsstelle_und_der_pruefungsabteilung

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Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung

Regel 10 (1) AO EPÜ

Die Eingangsstelle ist so lange für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig, bis die Prüfungsabteilung für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] zuständig wird.

Regel 10 (2) AO EPÜ

Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt für die Prüfung einer europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] zuständig, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.

Regel 10 (3) AO EPÜ

Wird ein Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt wurde, so ist die Prüfungsabteilung vorbehaltlich des Absatzes 4 ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem die Erklärung nach Regel 70 Absatz 2 [→ Prüfungsantrag] beim Europäischen Patentamt eingeht.

Regel 10 (4) AO EPÜ

Wird ein Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt wurde, und hat der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 [→ Prüfungsantrag] verzichtet, so ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem der Recherchenbericht dem Anmelder übermittelt wird.

siehe auch

Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung

Regel 10 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.

Regel 10 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle
Beschreibt, dass die Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig ist, bis die Prüfungsabteilung zuständig wird.

Regel 10 (2) EPÜ → Zuständigkeit der Prüfungsabteilung
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.

Regel 10 (3) EPÜ → Zuständigkeit vor Übermittlung des Recherchenberichts
Beschreibt die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung, wenn ein Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.

Regel 10 (4) EPÜ → Zuständigkeit bei Verzicht auf Regel 70 Absatz 2
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem der Recherchenbericht übermittelt wird, wenn der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet hat.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/zustaendigkeit_der_eingangsstelle_und_der_pruefungsabteilung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1