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Die Eingangsstelle ist so lange für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig, bis die Prüfungsabteilung für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] zuständig wird.
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt für die Prüfung einer europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] zuständig, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.
Wird ein Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt wurde, so ist die Prüfungsabteilung vorbehaltlich des Absatzes 4 ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem die Erklärung nach Regel 70 Absatz 2 [→ Prüfungsantrag] beim Europäischen Patentamt eingeht.
Wird ein Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt wurde, und hat der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 [→ Prüfungsantrag] verzichtet, so ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem der Recherchenbericht dem Anmelder übermittelt wird.
Regel 8-13 → Organisation des Europäischen Patentamts
Teil 1 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 10 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.
Regel 10 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle
Beschreibt, dass die Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig ist, bis die Prüfungsabteilung zuständig wird.
Regel 10 (2) EPÜ → Zuständigkeit der Prüfungsabteilung
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.
Regel 10 (3) EPÜ → Zuständigkeit vor Übermittlung des Recherchenberichts
Beschreibt die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung, wenn ein Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.
Regel 10 (4) EPÜ → Zuständigkeit bei Verzicht auf Regel 70 Absatz 2
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem der Recherchenbericht übermittelt wird, wenn der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet hat.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de