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ep:zustaendigkeit_der_eingangsstelle

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Zuständigkeit der Eingangsstelle

Regel 10 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig ist, bis die Prüfungsabteilung zuständig wird.

Regel 10 (1) EPÜ

Die Eingangsstelle ist so lange für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig, bis die Prüfungsabteilung für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] zuständig wird.

siehe auch

Regel 10 EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.

ep/zustaendigkeit_der_eingangsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/02 10:44 von areichelt