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ep:zustaendigkeit_bei_verzicht_auf_regel_70_absatz_2

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Zuständigkeit bei Verzicht auf Regel 70 Absatz 2

Regel 10 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem der Recherchenbericht übermittelt wird, wenn der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet hat.

Regel 10 (4) EPÜ

Wird ein Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt wurde, und hat der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 [→ Prüfungsantrag] verzichtet, so ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem der Recherchenbericht dem Anmelder übermittelt wird.

siehe auch

Regel 10 EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.

ep/zustaendigkeit_bei_verzicht_auf_regel_70_absatz_2.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/02 10:44 von areichelt