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ep:stattgabe_des_antrags

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Stattgabe des Antrags

Artikel 122 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Antrag stattgibt, wenn die festgelegten Erfordernisse erfüllt sind.

Artikel 122 (2) EPÜ

Das Europäische Patentamt gibt dem Antrag statt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die weiteren, in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. Andernfalls weist es den Antrag zurück.

siehe auch

Artikel 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.

ep/stattgabe_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/24 11:09 von areichelt