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ep:wiedereinsetzung

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Wiedereinsetzung

Artikel 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Regel 136 (1) AO EPÜ

Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Artikel 122 Absatz 1 [→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist schriftlich zu stellen. Wird Wiedereinsetzung in eine der Fristen nach Artikel 87 Absatz 1 [→ Prioritätsrecht] und Artikel 112a Absatz 4 [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

Regel 136 (2) AO EPÜ

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die versäumte Handlung ist innerhalb der nach Absatz 1 maßgeblichen Antragsfrist nachzuholen.

Regel 136 (3) AO EPÜ

Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind alle Fristen, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 [→ Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung] beantragt werden kann, sowie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Regel 136 (4) AO EPÜ

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Regel 131-136 → Fristen

siehe auch

Wiedereinsetzung

Regel 136 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Wiedereinsetzung.

Regel 136 (1) EPÜ → Frist für den Antrag
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zu stellen.

Regel 136 (2) EPÜ → Begründung und Nachholung der versäumten Handlung
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen und die versäumte Handlung ist nachzuholen.

Regel 136 (3) EPÜ → Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossene Fristen
Von der Wiedereinsetzung sind alle Fristen ausgeschlossen, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 beantragt werden kann.

Regel 136 (4) EPÜ → Entscheidung über den Antrag
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1