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Regel 136 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung zu begründen ist und die versäumte Handlung nachzuholen ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die versäumte Handlung ist innerhalb der nach Absatz 1 maßgeblichen Antragsfrist nachzuholen.
Regel 136 EPÜ → Wiedereinsetzung
Beschreibt die Wiedereinsetzung.
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