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ep:frist_fuer_den_antrag

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Frist für den Antrag

Regel 136 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zu stellen ist.

Regel 136 (1) EPÜ

Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Artikel 122 Absatz 1 [→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist schriftlich zu stellen. Wird Wiedereinsetzung in eine der Fristen nach Artikel 87 Absatz 1 [→ Prioritätsrecht] und Artikel 112a Absatz 4 [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

siehe auch

Regel 136 EPÜ → Wiedereinsetzung
Beschreibt die Wiedereinsetzung.

ep/frist_fuer_den_antrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 11:15 von areichelt