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ep:vorschriften_ueber_die_europaeische_eignungspruefung

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Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung

Die Vorschriften über die Europäische Eignungsprüfung (EEP)1) regeln die Qualifikationsprüfung für angehende Patentvertreter [EQE → Europäische Eignungsprüfung], die vor dem Europäischen Patentamt (EPA) Mandanten vertreten wollen. Diese Vorschriften legen die Rahmenbedingungen, den Inhalt und das Verfahren der Prüfung fest und gewährleisten, dass die Kandidaten über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im europäischen und internationalen Patentrecht verfügen.

Die Prüfung besteht aus mehreren Modulen, die unterschiedliche Kompetenzen abdecken, wie die Ausarbeitung von Patentanmeldungen, das Einspruchsverfahren und die Beratung in rechtlichen Fragen. Diese Module sollen schrittweise durchlaufen werden, sodass die Kandidaten ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse über einen Zeitraum von mehreren Jahren vertiefen können.

Die Vorschriften regeln auch organisatorische Aspekte, darunter die Aufgaben und Zusammensetzung des Aufsichtsrats, der Prüfungskommission und der Prüfungsausschüsse, die für die Planung und Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. Sie enthalten Regeln zu Anmeldung und Zulassung der Kandidaten, den Prüfungsmodalitäten (z. B. Sprache, Format), den Übergangsbestimmungen bei Änderungen und den Möglichkeiten zur Beschwerde bei Prüfungsentscheidungen.

Die neuesten Reformen verfolgen einen kompetenzbasierten und modularen Ansatz, der die Prüfung digitalisiert und nachhaltiger gestaltet, um den sich ändernden Anforderungen des Berufsstandes gerecht zu werden.

Artikel 1 (1) → Europäische Eignungsprüfung
Artikel 1 (2) → Termin der europäischen Eignungsprüfung
Artikel 1 (3) → Form der europäischen Eignungsprüfung
Artikel 1 (4) → Gegenstand der europäischen Eignungsprüfung
Artikel 1 (5) → Prüfungsaufgaben in unterschiedlichen technischen Gebieten
Artikel 1 (6) → Organisation und Durchführung der europäischen Eignungsprüfung
Artikel 1 (7) → Vorschriften über die Vorprüfung zur europäischen Eignungsprüfung

Artikel 2 VEB → Aufsichtsrat der europäischen Eignungsprüfung

Artikel 3 VEB → Aufgaben des Aufsichtsrats der europäischen Eignungsprüfung

Artikel 4 VEB → Prüfungskommission der europäischen Eignungsprüfung

Artikel 7 VEB → Prüfungsausschüsse der europäischen Eignungsprüfung

Artikel 9 VEB → Prüfungssekretariat der europäischen Eignungsprüfung

Artikel 17 → Gebühren der europäischen Eignungsprüfung

siehe auch

EQE → Europäische Eignungsprüfung
Qualifikationsprüfung für Personen, die als zugelassene Vertreter vor dem Europäischen Patentamt (EPA) tätig werden möchten.

ABVEP → Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung
Umfassen umfassende Regelungen zur Registrierung, Prüfung und Bewertung der Bewerber.

ep/vorschriften_ueber_die_europaeische_eignungspruefung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/26 21:22 von mfreund