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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:pruefungskommission_der_europaeischen_eignungspruefung

finanzcheck24.de

Prüfungskommission der europäischen Eignungsprüfung

Artikel 4 (1) VEB

Die Prüfungskommission besteht aus acht Mitgliedern.

a) Vier Mitglieder werden vom Präsidenten des EPA aus den Reihen der Bediensteten des EPA ernannt. Vier Mitglieder werden vom Präsidenten des Instituts aus den Reihen der Mitglieder des Instituts ausgewählt und vom Präsidenten des EPA ernannt.

b) Die Vorschriften für die Auswahl und Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sind entsprechend auf die Auswahl und Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission anzuwenden.

c) Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.

VEB → Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung
ABVEB → Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung

Artikel 4 (2) VEB

Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt und können nach Ablauf dieser Amtszeit für weitere Amtszeiten von zwei Jahren wiederernannt werden.

Artikel 4 (3) VEB

Mitglieder der Prüfungskommission, deren Eintragung in der Liste der beim EPA zugelassenen Vertreter gelöscht wird, scheiden am Tag der Löschung aus der Prüfungskommission aus und können in ihrer Funktion als Institutsmitglied nicht als Mitglied der Prüfungskommission wiederernannt werden.

Artikel 4 (4) VEB

Mitglieder der Prüfungskommission, die auf ihren Antrag aus dem Dienst des EPA entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden, scheiden am Tag ihrer Entlassung aus dem Dienst bzw. ihrer Versetzung in den Ruhestand aus der Prüfungskommission aus und können in ihrer Funktion als EPA-Bedienstete nicht als Mitglied der Prüfungskommission wiederernannt werden.

Artikel 4 (5) VEB

Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 3 oder 4 aus der Prüfungskommission aus, so ist für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu ernennen.

Artikel 4 (6) VEB

Die Prüfungskommission wird von ihrem Vorsitzenden einberufen. Fünf Mitglieder bilden das Quorum.

Artikel 4 (7) VEB

Entscheidet der Vorsitzende, dass ein Vorschlag im schriftlichen Verfahren behandelt wird, so fordert er alle Mitglieder auf, dem Prüfungssekretariat innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen, ob sie dem Vorschlag zustimmen. Das Quorum ist erreicht, wenn die Antworten von fünf Mitgliedern vorliegen.

Artikel 4 (8) VEB

Alle Entscheidungen der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Artikel 4 (9) VEB

Muss in Ausnahmefällen während der Prüfung eine Entscheidung über ihren Inhalt oder ihre Dauer getroffen werden, so ist der Vorsitzende befugt, diese alleine zu treffen.

siehe auch

ep/pruefungskommission_der_europaeischen_eignungspruefung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1