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ep:gebuehren_der_europaeischen_eignungspruefung

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Gebühren der europäischen Eignungsprüfung

Artikel 17 VEP

Der Präsident des EPA setzt nach Anhörung des Instituts die Höhe der in diesen Vorschriften vorgesehenen Gebühren fest. Weitere Regelungen zur Gebührenstruktur werden in den ABVEP getroffen.

VEP → Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung
ABVEP → Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung

Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 2. Februar 2011 über die Neufestsetzung der Grundgebühr für die europäische Eignungsprüfung:

Gemäß Artikel 3 (1) der Gebührenordnung beträgt die Grundgebühr für die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter „EEP“ (Artikel 17 der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (VEP, Beilage Nr. 2 zum ABl. EPA 3/2010) und Regel 7 bis 9 der Ausführungsbestimmungen zu den VEP) 140 EUR.1)

siehe auch

1)
Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 2. Februar 2011 über die Neufestsetzung der Grundgebühr für die europäische Eignungsprüfung
ep/gebuehren_der_europaeischen_eignungspruefung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1