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Regel 103 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdegebühr in voller Höhe zurückgezahlt wird, wenn bestimmten Bedingungen entsprochen wird.
Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt, wenn
a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht oder
b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird.
Voraussetzung für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 67 EPÜ ist jedoch, dass der Beschwerde „durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird“.1)
In der Entscheidung J 37/89 (ABl. EPA 1993, 201) führte die Kammer aus, dass sich aus Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung unzweideutig ergibt, dass unter „Stattgabe“ zu verstehen ist, dass die Beschwerdekammer zumindest im Wesentlichen dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers „folgt“, mit anderen Worten, dass sie seinen Anträgen stattgibt.2)
Regel 103 EPÜ → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
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