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A 117 I EPÜ: In den Verfahren vor einer Prüfungsabteilung, einer Einspruchsabteilung, der Rechtsabteilung oder einer Beschwerdekammer sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
a) Vernehmung der Beteiligten
; [→ nat. Recht: Parteivernehmung]b) Einholung von Auskünften;
[→ nat. Recht: Sachverständigenbeweis]c) Vorlegung von Urkunden;
[→ nat. Recht: Urkundenbeweis]d) Vernehmung von Zeugen;
[→ nat. Recht: Zeugenbeweis]e) Begutachtung durch Sachverständige;
[→ nat. Recht: Zeugenbeweis]f) Einnahme des Augenscheins;
[→ nat. Recht: Augenscheinsbeweis]g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid.
[→ nat. Recht: Eidesstattliche Versicherung]Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.
A 117 III EPÜ: Hält das Europäische Patentamt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird.
a) der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt geladen oder
A 117 III EPÜ
b) das zuständige Gericht des Staats, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, nach Artikel 131 Absatz 2 ersucht, den Betroffenen zu vernehmen.</note>
Ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger kann beim Europäischen Patentamt beantragen, daß er vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. Nach Erhalt eines solchen Antrags oder in dem Fall, daß innerhalb der vom Europäischen Patentamt in der Ladung festgesetzten Frist keine Äußerung auf die Ladung erfolgt ist, kann das Europäische Patentamt nach Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht ersuchen, den Betroffenen zu vernehmen.
Hält das Europäische Patentamt die erneute Vernehmung eines von ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form für zweckmäßig, so kann es das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen hierum ersuchen.
Ersucht das Europäische Patentamt das zuständige Gericht um die Vernehmung, so kann es das Gericht ersuchen, die Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form vorzunehmen und es einem Mitglied des betreffenden Organs zu gestatten, der Vernehmung beizuwohnen und über das Gericht oder unmittelbar Fragen an die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu richten.
Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/89, G 11/91, G 4/95.
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