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ep:verfahren_bei_antraegen_auf_ueberpruefung

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Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung

Regel 109 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung.

Regel 109 (1) EPÜ → Anwendung der Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern
In Verfahren nach Artikel 112a sind die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden.

Regel 109 (2) EPÜ → Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Überprüfung
Die Große Beschwerdekammer prüft und entscheidet über Anträge auf Überprüfung in unterschiedlicher Besetzung.

Regel 109 (3) EPÜ → Entscheidung ohne Mitwirkung anderer Beteiligter
In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die Große Beschwerdekammer ohne Mitwirkung anderer Beteiligter.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/verfahren_bei_antraegen_auf_ueberpruefung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1