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ep:anwendung_der_vorschriften_fuer_das_verfahren_vor_den_beschwerdekammern

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Anwendung der Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern

Regel 109 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass in Verfahren nach Artikel 112a die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden sind.

Regel 109 (1) EPÜ

In Verfahren nach Artikel 112a sind die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Regel 115 Absatz 1 Satz 2, Regel 118 Absatz 2 Satz 1 und Regel 132 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Große Beschwerdekammer kann eine von Regel 4 Absatz 1 Satz 1 abweichende Frist bestimmen.

siehe auch

Regel 109 EPÜ → Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung
Beschreibt das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung.

ep/anwendung_der_vorschriften_fuer_das_verfahren_vor_den_beschwerdekammern.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1