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ep:pruefung_und_entscheidung_ueber_antraege_auf_ueberpruefung

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Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Überprüfung

Regel 109 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer Anträge auf Überprüfung in unterschiedlicher Besetzung prüft und entscheidet.

Regel 109 (2) EPÜ

Die Große Beschwerdekammer

a) in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied prüft alle Anträge auf Überprüfung und verwirft offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge; eine solche Entscheidung bedarf der Einstimmigkeit;

b) in der Besetzung mit vier rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied entscheidet, wenn der Antrag nicht nach Buchstabe a verworfen wurde.

siehe auch

Regel 109 EPÜ → Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung
Beschreibt das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung.

ep/pruefung_und_entscheidung_ueber_antraege_auf_ueberpruefung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1