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Nr. 9 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren.
Nr. 9.1 VLK → Automatische Zurückweisung von nicht fälligen Zahlungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen in einem Sammel- oder Einzelabbuchungsauftrag enthaltene Aufträge automatisch zurückgewiesen werden.
Nr. 9.2 VLK → Definition von nicht fälligen Gebühren
Definiert, wann eine Gebühr als nicht fällig gilt.
Nr. 9.3 VLK → Endgültiger Abschluss eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung
Regelt, wann ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als endgültig abgeschlossen gilt.
Nr. 9.4 VLK → Endgültiger Abschluss einer europäischen Patentanmeldung
Regelt, wann eine europäische Patentanmeldung als endgültig abgeschlossen gilt.
Nr. 9.5 VLK → Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren bei anderen Abbuchungsaufträgen
Regelt die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren, die mittels anderer Abbuchungsaufträge entrichtet wurden.
Nr. 9.6 VLK → Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren bei bestimmten Zahlungen
Regelt die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren, die mittels bestimmter Zahlungen entrichtet wurden.
VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
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