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ep:endgueltiger_abschluss_einer_europaeischen_patentanmeldung

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Endgültiger Abschluss einer europäischen Patentanmeldung

Nr. 9.4 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt, wann eine europäische Patentanmeldung als endgültig abgeschlossen gilt.

Nr. 9.4 VLK (früher Nr. 9.3)

Für die oben genannten Zwecke gilt eine europäische Patentanmeldung als endgültig abgeschlossen, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder wenn der Rechtsverlust oder die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden ist, d. h., wenn:

a) die Anmeldung als zurückgenommen gilt oder zurückgewiesen wird und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit Ausnahme eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

b) die Entscheidung über das Rechtsmittel negativ ist und keine Beschwerde eingelegt wurde, oder

c) die Entscheidung über die Beschwerde negativ ist oder die Beschwerde zurückgenommen wird.

siehe auch

§ 9 VLK → Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie Rückzahlungen
Regelt die Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren.

ep/endgueltiger_abschluss_einer_europaeischen_patentanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/15 09:59 von mfreund