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Nr. 9.1 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Bedingungen, unter denen in einem Sammel- oder Einzelabbuchungsauftrag enthaltene Aufträge automatisch zurückgewiesen werden.
In einem Sammel- oder Einzelabbuchungsauftrag enthaltene Aufträge betreffend:
a) die Zahlung nicht fälliger Jahresgebühren,
b) die Zahlung nicht fälliger Zuschlagsgebühren nach Regel 51 (2) EPÜ,
c) die doppelte Zahlung von Gebühren mit Ausnahme der in Anhang A.3 zu den VLK genannten,
d) die Zahlung von Gebühren für einen Rechtsübergang in Bezug auf endgültig abgeschlossene europäische Patentanmeldungen,
e) die Zahlung nicht fälliger Gebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung,
werden automatisch zurückgewiesen.
§ 9 VLK → Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie Rückzahlungen
Regelt die Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren.
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