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Nr. 9.5 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren, die mittels anderer Abbuchungsaufträge entrichtet wurden.
Werden nicht fällige Gebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung mittels Abbuchungsauftrag entrichtet, der auf einem anderen Weg als in der Zentralen Gebührenzahlung erteilt wurde, oder sind diese in einem Sammelabbuchungsauftrag enthalten, werden die entsprechenden Beträge auf das im Abbuchungsauftrag angegebene laufende Konto zurückgezahlt.
§ 9 VLK → Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie Rückzahlungen
Regelt die Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren.
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