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Nr. 9.6 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren, die mittels bestimmter Zahlungen entrichtet wurden.
Werden Gebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen oder Zuschlagsgebühren nach Regel 51 (2) EPÜ, die nicht fällig sind, entrichtet und erfolgt ihre Zahlung mittels Abbuchungsauftrag, der auf einem anderen Weg als in der Zentralen Gebührenzahlung erteilt wurde, so werden die nicht fälligen Beträge auf das im Abbuchungsauftrag angegebene laufende Konto zurückgezahlt.
§ 9 VLK → Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie Rückzahlungen
Regelt die Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren.
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