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ep:unzulaessigkeit_wegen_fehlender_angaben

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Unzulässigkeit wegen fehlender Angaben

Regel 101 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig verwirft, wenn sie bestimmten Anforderungen nicht entspricht.

Regel 101 (1) EPÜ

Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 106 [→ Beschwerdefähige Entscheidungen] bis 108 [→ Frist und Form], Regel 97 [→ Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung] oder Regel 99 Absatz 1 b) oder c) [→ Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung] oder Absatz 2, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Fristen nach Artikel 108 beseitigt worden sind.

siehe auch

Regel 101 EPÜ → Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

ep/unzulaessigkeit_wegen_fehlender_angaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/21 13:13 von areichelt