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Artikel 135 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt das Erlöschen der Wirkung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Umwandlungsantrag nicht rechtzeitig übermittelt wird.
Die in Artikel 66 [→ Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung] genannte Wirkung der europäischen Patentanmeldung erlischt, wenn der Umwandlungsantrag nicht rechtzeitig übermittelt wird.
Artikel 135 EPÜ → Umwandlungsantrag
Regelt den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.
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