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Artikel 135 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt das Erlöschen der Wirkung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Umwandlungsantrag nicht rechtzeitig übermittelt wird.
Die in Artikel 66 genannte Wirkung der europäischen Patentanmeldung erlischt, wenn der Umwandlungsantrag nicht rechtzeitig übermittelt wird.
Artikel 135 EPÜ → Umwandlungsantrag
Regelt den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.
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