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Regel 155 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass bei der Übermittlung des Umwandlungsantrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der darin bezeichneten Vertragsstaaten die betreffende Zentralbehörde oder das Europäische Patentamt dem Antrag eine Kopie der Akte der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents beifügt.
Bei der Übermittlung des Umwandlungsantrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der darin bezeichneten Vertragsstaaten fügt die betreffende Zentralbehörde oder das Europäische Patentamt dem Antrag eine Kopie der Akte der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei.
Regel 155 EPÜ → Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags
Beschreibt die Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags.
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