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Artikel 29 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat von seinem Präsidenten einberufen wird.
Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen.
Artikel 29 EPÜ → Tagungen
Beschreibt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats.
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