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ep:ordentliche_und_ausserordentliche_tagungen

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Ordentliche und außerordentliche Tagungen

Artikel 29 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat jährlich eine ordentliche Tagung abhält und außerdem auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammentritt.

Artikel 29 (3) EPÜ

Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen.

siehe auch

Artikel 29 EPÜ → Tagungen
Beschreibt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats.

ep/ordentliche_und_ausserordentliche_tagungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1