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Artikel 29 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnimmt.
Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.
Artikel 29 EPÜ → Tagungen
Beschreibt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats.
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