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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:praesidium_der_beschwerdekammern

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Präsidium der Beschwerdekammern

Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Regel 12c EPÜ → Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer
Regel 12d EPÜ → Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden

Siehe hierzu die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 6/95, G 1/97

Regel 8-13 → Organisation des Europäischen Patentamts

Die Zusammensetzung des Präsidiums legt Regel 12b Abs. 1 AusfO 2016 [→ Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern], die Aufgaben des Beschwerdekammerausschusses Regel 12c AusfO 2016 [→ Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer] fest.

Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts und des neu geschaffenen Beschwerdekammerausschusses ernannt (Art. 11 Abs. 3 EPÜ i.V.m. Regel 12a Abs. 1 Satz 3 AusfO 2016). In dieser Funktion genießt er Unabhängigkeit im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Patentübereinkommens (Art. 23 Abs. 3 EPÜ).1)

Am 14. Februar 2017 hat der Präsident des Europäischen Patentamts seine Befugnisse aus Art. 11 Abs. 3 und 5 EPÜ – mit Ausnahme des Vorschlags- und Anhörungsrechts für die Ernennung und Wiederernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer – auf den Präsidenten der Beschwerdekammern übertragen (vgl. ABl EPA 2018, A63 <Beschluss des Präsidenten vom 14. Februar 2017>, Art. 3 Buchstabe c). Das gilt auch für seine Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Disziplinargewalt aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ (Regel 12a Abs. 2 Satz 1 AusfO 2016; vgl. ABl EPA 2018, A63 <Beschluss des Präsidenten vom 14. Februar 2017>, Art. 1).2)

Situation vor der Strukturreform von 2016

Das Präsidium der Beschwerdekammern bestand zunächst aus dem für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder waren. Das Präsidium der Beschwerdekammern erließ die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl und Bestimmung seiner Mitglieder (Regel 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AusfO 2007). Diese Vorschriften wurden im Rahmen der Strukturreform 2016 durch die neugeschaffenen Regeln 12a bis 12d AusfO 2016 ersetzt.3)

siehe auch

1) , 2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10 ; m.V.a. ABl EPA 2016, A100, S. 1 ff.
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