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Regel 12c des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses und das Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer fest.
Regel 12c (1) EPÜ → Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses
Beschreibt, dass der Verwaltungsrat einen Beschwerdekammerausschuss einsetzt, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern berät und die Verfahrensordnungen erlässt.
Regel 12c (2) EPÜ → Erlass der Verfahrensordnungen
Erklärt, dass der Beschwerdekammerausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer erlässt.
AO EPÜ, Teil 1, Kapitel II → Organisation des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel beschreibt die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts, einschließlich der administrativen Gliederung und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Es regelt die Patentklassifikation, die Verwaltung und die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung sowie die Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.
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