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Regel 12a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.
Regel 12a (1) EPÜ → Organisation der Beschwerdekammereinheit
Beschreibt, dass die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer als gesonderte Einheit organisiert werden und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet werden.
Regel 12a (2) EPÜ → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten der Beschwerdekammern
Erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern die Beschwerdekammereinheit leitet und die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.
Regel 12a (3) EPÜ → Haushaltsantrag der Beschwerdekammereinheit
Beschreibt, dass der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit erstellt.
Regel 12a (4) EPÜ → Ressourcenbereitstellung
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung stellt.
AO EPÜ, Teil 1, Kapitel II → Organisation des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel beschreibt die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts, einschließlich der administrativen Gliederung und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Es regelt die Patentklassifikation, die Verwaltung und die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung sowie die Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.
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