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ep:aufgabe_der_erfindung

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Aufgabe der Erfindung

Verbot der Rückschauende Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit

Dem Patentrecht unterliegt der Grundsatz, dass von Erfindungen im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, auf welche ein Patent zu erteilen ist, ein Beitrag zum Stand der Technik verlangt wird, d. h. die Bereitstellung einer technischen Lösung für eine dem Stand der Technik entspringende Aufgabe [→ Patentschutz].1)

Für die Zwecke des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes muss es sich bei der Aufgabe um eine technische Aufgabe [→technischer Charakter] handeln, die einem Fachmann des betreffenden technischen Gebiets am relevanten Prioritätstag zur Lösung angetragen werden könnte.2)

Die objektive technische Aufgabe muß so formuliert werden, dass sich eine erfinderische Tätigkeit auf keinen Fall aus den rein nicht technischen Aspekten des Gegenstands ergibt.3)

Merkmale einer Erfindung, die weder eine technische Wirkung haben noch mit den übrigen Merkmalen der Erfindung so in Wechselwirkung stehen, dass sich daraus ein funktionaler technischer Beitrag ergibt, können nicht als Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ betrachtet werden.4)

Dies gilt nicht nur dann, wenn die Merkmale nicht selbst zum technischen Charakter der Erfindung beitragen5), sondern auch, wenn die Merkmale grundsätzlich zwar als technisch bezeichnet werden könnten, im Kontext der beanspruchten Erfindung aber keine technische Funktion haben6).7)

Haben die Unterscheidungsmerkmale einer Erfindung gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik im Rahmen der beanspruchten Erfindung – abgesehen von einer möglicherweise kommerziell vielversprechenden, aber rein ästhetischen oder emotionalen und daher technisch willkürlichen Wirkung – keine technische Funktion oder Wirkung, so kann durch die Erfindung keine konkrete objektive technische Aufgabe als gelöst gelten.8)

Die „Aufgabe“, die Problemdefinition, ist frei zu halten vom Lösungsansatz 9)

Die objektive technische Aufgabe einer Erfindung ist so zu formulieren, dass sie keine technischen Lösungsansätze enthält, denn das Einbeziehen eines Teils eines technischen Lösungsgedankens aus der Erfindung in die Aufgabe muss bei der Bewertung des Stands der Technik unter dem Aspekt dieser Aufgabe zwangsläufig zu einer retrospektiven Betrachtungsweise der erfinderischen Tätigkeit [→ Verbot der Rückschauende Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit] führen.10)

Vorteile der Erfindung, an denen der Fachmann seine Bemühungen um eine Weiterentwicklung des Standes der Technik nicht ausgerichtet hätte, weil sie sich erst durch die Erfindung als erreichbar gezeigt haben, können das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem (die Aufgabe der Erfindung) nicht bestimmen.11)

Bei der Definition des technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass für den Fachmann die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung angezeigt war. Vielmehr ist das technische Problem so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt.12)

Die zu lösende technische Aufgabe ist zwar nicht so zu formulieren, daß sie Lösungsansätze enthält oder die Lösung teilweise vorwegnimmt, doch scheidet ein Merkmal nur deshalb, weil es im Anspruch vorkommt, nicht automatisch für die Formulierung der Aufgabe aus. Insbesondere wenn der Anspruch auf eine Zielsetzung auf einem nichttechnischen Gebiet verweist, darf diese Zielsetzung bei der Formulierung der Aufgabe als Teil der Rahmenbedingungen für die zu lösende technische Aufgabe aufgegriffen werden, insbesondere als eine zwingend zu erfüllende Vorgabe.13)

Für die Zwecke des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes muss es sich bei der Aufgabe um eine technische Aufgabe [→technischer Charakter] handeln, die einem Fachmann des betreffenden technischen Gebiets am relevanten Prioritätstag zur Lösung [→ technischer Beitrag] angetragen werden könnte.14)

Die technische Aufgabe kann unter Verweis auf eine Zielsetzung auf einem nichttechnischen Gebiet formuliert werden, die folglich nicht Teil des technischen Beitrags ist, den die Erfindung zum Stand der Technik leistet. Dies kann insbesondere durch die Definition einer zu erfüllenden Bedingung erreicht werden (auch wenn sich die Zielsetzung erst a posteriori in Kenntnis der Erfindung erschließt).15)

Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist grundlegend technischer Art16) [→technischer Charakter]; daher kann das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nur auf der Grundlage der technischen Aspekte sowohl der Unterscheidungsmerkmale als auch der durch die beanspruchte Erfindung gegenüber dem Stand der Technik erzielten Wirkung festgestellt werden.17) [→ technischer Beitrag]

Die ursprünglich nach Regel 27 (1) c) EPÜ [nun Regel 42 (1) c) EPÜ 2000] in der Anmeldung oder dem angefochtenen Patent dargestellte technische Aufgabe, die als „subjektive“ technische Aufgabe anzusehen ist, kann erforderlichenfalls auf der Grundlage objektiv relevanter Elemente neu formuliert werden, die vom Anmelder bzw. Patentinhaber ursprünglich nicht berücksichtigt worden waren. Diese Neuformulierung ergibt die Definition der „objektiven“ technischen Aufgabe. Letztere stellt die letztlich verbleibende Aufgabe (den technischen Effekt) dar, die dem objektiven Beitrag entspricht, den der in dem entsprechenden Patentanspruch definierte Gegenstand (Merkmale) leistet.18)

Wenn der Anspruch jedoch auf eine Zielsetzung auf einem nicht technischen Gebiet verweist, darf diese Zielsetzung bei der Formulierung der Aufgabe als Teil der Rahmenbedingungen für die zu lösende technische Aufgabe aufgegriffen werden, insbesondere als eine zwingend zu erfüllende Vorgabe.19)

siehe auch

1)
st. Rechtsprechung, z.B. Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009, Entscheidungsgründe 3.2
2) , 14) , 15)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04
3)
T 1053/98
4)
Entscheidung vom 22. März 2006 - T 619/02
5)
T 641/00, a. a. O., Nrn. 2 bis 6 der Entscheidungsgründe, T 258/03, a. a. O., Nr. 5 der Entscheidungsgründe und T 531/03, Nr. 2 der Entscheidungsgründe; s. auch T 456/90, Nr. 5.8 der Entscheidungsgründe, T 931/95, a. a. O., Nr. 8 der Entscheidungsgründe, T 27/97, Nr. 4 der Entscheidungsgründe, T 258/97, Nrn. 5 bis 7 der Entscheidungsgründe und T 1121/02, Nr. 2 der Entscheidungsgründe
6)
siehe z. B. die isolierte Kohlenstabelektrode in T 72/95 (Nr. 5.4 der Entscheidungsgründe), die Umhüllung aus elektrisch isolierendem Kunststoff in T 157/97 (Nrn. 4.2.2 bis 4.2.4 der Entscheidungsgründe), die Eisenelektrode in 158/97 (Nr. 2.3 der Entscheidungsgründe) und den elektrischen Isolator in T 176/97 (Nr. 4.4 der Entscheidungsgründe
7) , 8)
Entscheidung vom 22. März 2006 - T 619/02 - Leitsatz
9)
BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02 - Schussfädentransport; m.V.a. BGH, Urt. v. 22.11.1984 - X ZR 40/84, GRUR 1985, 369 - Körperstativ
10)
G.VII.5.2 der Prüfungsrichtlinien, m.V.a. T 229/85
11)
BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09
12)
BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13 - Quetiapin
13)
T 0641/00 vom 26.9.2002 - COMVIK
16)
T 172/03, Nrn. 6 bis 10 der Entscheidungsgründe
17)
Entscheidung vom 22. März 2006 - T 619/02; m.V.a. T 641/00, ABl. EPA 2003, 352, Nrn. 2 bis 6 der Entscheidungsgründe
18)
T 0039/93 (Polymerpuder) of 14.2.1996, Nrn. 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3 der Entscheidungsgründe
19)
siehe T 641/00 und T 172/03 und G‑VII, 5.4.1
ep/aufgabe_der_erfindung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1