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Sind alle in Regel 71a (1) EPÜ genannten Erfordernisse erfüllt, so ergeht die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents, sofern die bereits fälligen Jahres- und gegebenenfalls Zuschlagsgebühren entrichtet wurden.1)
Wird eine Jahresgebühr nach Zustellung der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ bzw. Veröffentlichung der Angaben nach Regel 71 (3) EPÜ, aber vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so ergeht gemäß Regel 71a (4) EPÜ die Entscheidung über die Erteilung erst und der Hinweis auf die Erteilung wird erst bekannt gemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet worden ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet. Wird die Jahresgebühr oder gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.2)
Wenn, was selten vorkommt, die Prüfung so sehr beschleunigt wurde, dass die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ergeht bzw. die Angaben nach Regel 71 (3) EPÜ veröffentlicht werden, bevor die Benennungsgebühr fällig wird, so ergeht gemäß Regel 71a (3) EPÜ die Entscheidung über die Erteilung erst und der Hinweis auf die Erteilung des Patents wird erst bekannt gemacht, wenn die Benennungsgebühr entrichtet worden ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.3)
Regel 71 (3) EPÜ → Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung
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