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Regel 134 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag erstreckt, wenn eine Frist an einem Tag abläuft, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nicht geöffnet ist oder die Post nicht zugestellt wird.
Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nach Regel 35 Absatz 1 zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem die Post zugestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Schriftstücke, die durch vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäß Regel 2 Absatz 1 zugelassene Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden, nicht entgegengenommen werden können.
Regel 134 EPÜ → Verlängerung von Fristen
Beschreibt die Verlängerung von Fristen.
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