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Regel 125 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die allgemeinen Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt.
Regel 125 (1) EPÜ → Zustellung von Amts wegen
Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach dem Übereinkommen zuzustellen sind.
Regel 125 (2) EPÜ → Zustellungsarten
Die Zustellung wird durch Postdienste, Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung, Übergabe im Europäischen Patentamt oder öffentliche Bekanntmachung bewirkt.
Regel 125 (3) EPÜ → Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde
Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht.
Regel 125 (4) EPÜ → Nachweis der Zustellung
Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IV → Zustellungen
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt behandelt. Es umfasst die Zustellung durch die Post, durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, durch unmittelbare Übergabe und durch öffentliche Bekanntmachung sowie die Zustellung an Vertreter.
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