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ep:verspaeteter_zugang_von_schriftstuecken

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Verspäteter Zugang von Schriftstücken

Regel 133 (1) AO EPÜ1)

Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Maßgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen.

Ein Schriftstück gilt im Sinne der Regel 133 EPÜ als rechtzeitig aufgegeben, wenn es fünf Tage vor Ablauf der maßgeblichen Frist bei einem der in Artikel 2 genannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde. Die rechtzeitige Aufgabe des Schriftstücks ist auf Verlangen des EPA durch Vorlage der Aufgabebestätigung des Postdiensteanbieters nachzuweisen.2)

Die vom EPA für die Anwendung von Regel 133 EPÜ allgemein anerkannten Postdiensteanbieter sind die benannten Betreiber („designated operators“) im Sinne von Artikel 1 des Weltpostvertrags sowie: Chronopost, DHL, Federal Express, flexpress, TNT, SkyNet, UPS und Transworld.3)

Regel 133 EPÜ findet nur Anwendung, wenn das Schriftstück als Einschreiben oder in gleichwertiger Form und, soweit außerhalb Europas aufgegeben, per Luftpost versandt wurde.4)

Regel 133 (2) AO EPÜ

Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) [→ Einreichung der europäischen Patentanmeldung] vorgenommen werden.

Regel 131-136 → Fristen

siehe auch

Verspäteter Zugang von Schriftstücken

Regel 133 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den verspäteten Zugang von Schriftstücken.

Regel 133 (1) EPÜ → Rechtzeitiger Versand
Ein verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde.

Regel 133 (2) EPÜ → Anwendung auf Handlungen bei der zuständigen Behörde
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

1)
zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14)
2)
Artikel 1 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 11. März 2015 zur Anwendung von Regel 133 EPÜ über den verspäteten Zugang von Schriftstücken
3)
Artikel 2 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 11. März 2015 zur Anwendung von Regel 133 EPÜ über den verspäteten Zugang von Schriftstücken
4)
Artikel 3 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 11. März 2015 zur Anwendung von Regel 133 EPÜ über den verspäteten Zugang von Schriftstücken
ep/verspaeteter_zugang_von_schriftstuecken.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1