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Regel 131 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Berechnung der Fristen.
Regel 131 (1) EPÜ → Fristberechnung nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren
Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet.
Regel 131 (2) EPÜ → Beginn der Fristberechnung
Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Regel 131 (3) EPÜ → Frist von einem Jahr oder mehreren Jahren
Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Benennung dem Monat und durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Regel 131 (4) EPÜ → Frist von einem Monat oder mehreren Monaten
Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Regel 131 (5) EPÜ → Frist von einer Woche oder mehreren Wochen
Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Fristen im EPÜ weisen zwei konzeptionelle Elemente auf: 1. einen in Tagen, Monaten oder Jahren ausgedrückten Zeitraum und 2. einen maßgeblichen Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt und von dem an der Zeitraum berechnet wird.1)
Zeitliche Beschränkungen, die den Anmeldern vom EPÜ auferlegt werden, die aber nicht diese konzeptionellen Elemente aufweisen, können nicht als Fristen im Sinne des Artikels 122 EPÜ gelten.2)
Schließt sich eine Frist an den Ablauf einer vorangegangenen Frist an, so ist zur Berechnung des Endes dieser zweiten Frist zunächst das Ende der ersten Frist zu bestimmen.(Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev. ABl. 1993, 229)
In diesem Fall ist das Ende der vorangegangenen Frist das maßgebliche Ereignis (Regel 83 EPÜ) für die Berechnung der nachfolgenden Frist. Dies gilt derzeit für die Nachfrist zur Zahlung von Benennungsgebühren nach Regel 85a(2) EPÜ und ausnahmsweise bei Euro-PCT-Anmeldungen, für die Artikel 39 (1) PCT gilt, für die Nachfrist nach Artikel 86 (2) EPÜ zur Zahlung der Jahresgebühr für das dritte Jahr mit Zuschlag, wenn die Gebühr nach Regel 37 (1) EPÜ vor Ablauf der Frist von 31 Monaten nach Regel 104b(1)e) EPÜ fällig geworden wäre.(Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev. ABl. 1993, 229)
siehe: ABl. 1989, 180; Mitteilung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 2 des Europäischen Patentamtes vom 28. Februar 1989 über Fristverlängerungen im Prüfungs- und Einspruchsverfahren
Verspätetes Fristgesuch: Eine abgelaufene Frist kann nicht mehr verlaengert werden, wenn der Verlaengerungsantrag beim EPA nach Fristablauf eingeht.(J 7/81 - Leitsatz III)
Erste Fristverlängerung: Die Bedingungen für eine Fristverlängerung nach Regel 84 EPÜ sind in den Prüfungsrichtlinien E-VIII, 1.6 kurz dargelegt. Dort heißt es, daß bei Bescheiden, in denen sachliche Einwände erhoben werden, Anträgen auf eine Fristverlängerung auf insgesamt höchstens sechs Monate in der Regel stattgegeben werden sollte.(Mitt. Viz. ABl. 1989, 180 - Punkt 1)
Weitere Fristverlängerung: Werden jedoch im Verfahren vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen weiter reichende Fristverlängerungen beantragt, so werden die in den Richtlinien genannten Kriterien in Zukunft streng angewandt und solche Anträge in der Regel abgelehnt. Der betreffende Passus der Richtlinien lautet wie folgt: „Anträgen auf eine weiter gehende Verlängerung sollte jedoch nur in Ausnahmefällen stattgegeben werden, wenn in der angegebenen Begründung überzeugend nachgewiesen wird, daß eine Antwort innerhalb der zunächst vorgesehenen Frist nicht möglich ist. Derartige außergewöhnliche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn ein Vertreter oder Mandant so ernstlich krank ist, daß der Fall nicht fristgerecht bearbeitet werden kann, oder wenn umfangreiche biologische Versuche durchgeführt werden müssen. Andererseits sollte Arbeitsüberlastung an sich nicht als außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden“.(ABl. 1989, 180 - Punkt 3)
Ablehnung des Fristgesuchs: Wird im Prüfungsverfahren ein Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt und antwortet der Anmelder auf einen Bescheid der Prüfungsabteilung nicht fristgerecht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 96(3) EPÜ). Der Anmelder kann jedoch die Weiterbehandlung nach Artikel 121 EPÜ beantragen.(ABl. 1989, 180 - Punkt 5)
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
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